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Allgemeine geschäftsbedingungen (agb)

INNOVAL Pharma AG
Alter Postplatz 2
CH-6370 Stans

Version 1. März 2023

Für rechtliche Belange und für die Auslegung ist ausschliesslich die deutsche Fassung dieser AGB massgeblich.

§1 Geltung der Bedingungen

Die Angebote, Lieferungen, Leistungen, Verrechnungen der INNOVAL PHARMA AG, nachfolgend IPAG genannt, erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt. Die AGB müssen bei Bestellung/Leistung nicht nochmals vereinbart werden. Mit der Bestellung der Waren oder Leistungen gelten die AGB als angenommen und in keinem Punkt als angefochten.

Eigene oder allgemeine Geschäftsbedingungen von iuristischen oder privaten Per-sonen, nachfolgend Kunden genannt, sind und werden von der IPAG nicht anerkannt, sie werden nicht Teil eines warentechnischen und/oder dienstleistungstechnischen Kaufabschlusses/Kaufvertrags mit der IPAG und sind in jedem Fall wirkungslos. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.

Abweichungen von den hier vorliegenden AGB sind nur wirksam, wenn die IPAG diese vertragstechnisch mit zwei aktuell gültigen Unterschriften der Geschäftsleitung schrift-lich bestätigt.

Die AGB können jederzeit online auf www.innoval.ch eingesehen werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

Öffentlich gemachte Angebote der IPAG wie Flyer, Inserate, Preislisten etc. sind freibleibend und unverbindlich. Drucktechnische Darstellungen von Produkten und/oder von Dienstleistungen und/oder die Darstellung solcher in Online-Shops der IPAG oder auf anderen Onlineeinrichtungen stellen keine rechtlich bindenden Angebote dar, son-dern sind lediglich eine unverbindliche Kataloganzeige.

Durch eine schriftliche Bestellung per Email und/oder Brief und/oder durch Anklicken des Buttons „Jetzt bestellen“ / „Bestellen“ gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestell-ung seiner genannten Artikel und/oder Dienstleistungen bzw. eine rechtsverbindliche Onlinebestellung der sich im Warenkorb befindlichen Artikel (Waren und/oder Dienstleistungen) unter Anerkennung dieser hier vorliegenden AGB auf.

Die IPAG kann Kundenbestellungen durch den Versand einer Auftragsbestätigung, nachfolgend AB genannt, bestätigen oder durch Auslieferung der Ware innerhalb einer praktisch anwendbaren Lieferfrist ab Eingang der Bestellung annehmen (Vertrags-annahme). Der so geschlossene Vertrag wird von der IPAG elektronisch gespeichert.

Kunden erhalten eine Darstellung des Vertragsinhalts entweder im Rahmen einer AB in Textform per E-Mail oder drucktechnisch per Brief zugestellt. Zudem liegt der Lieferung der Ware ein Lieferschein, nachfolgend LS genannt, mit der Darstellung des Liefer-inhalts bei.

 

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

Massgebend sind die in den AB genannten Preise. Diese werden für Lagerware zum Zeitpunkt der Bestellung fixiert. Bei Lieferengpässen sowie Besorgungen im In- und Ausland gelten die Tagespreise der betreffenden Artikel und/oder Dienstleistungen am Bestelltag. Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und exklusive Transportkosten. Ab einer schriftlich zu vereinbarenden Menge der zu liefernden Waren können Lieferungen transportkostenbefreit ausgeführt werden. Dies muss in jedem Fall von der IPAG dem Kunden als transportkostenbefreit schriftlich bestätigt werden.

Überschreitet ein Kunde durch eine Bestellung seinen Kreditlimit, kann die IPAG jeder-zeit volle Vorauszahlung oder Teilvorauszahlungen verlangen. Leistet ein Kunde die von der IPAG verlangte Vorauszahlung beliebiger Natur nicht oder nur teilweise, so ist die IPAG von einer Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen und von Entschädigungsforderungen beliebiger Natur vollständig entbunden.

Die Zahlungsbedingungen können individuell vereinbart werden. Ohne besondere Vereinbarung gelten zwanzig Tage rein netto ohne Abzüge. Der Verzugszins bei ausstehenden Zahlungen beträgt fünf Prozent.

 

§4 Liefer- und Leistungszeit

Die IPAG bemüht sich, Termine und Lieferfristen einzuhalten. Termine und Lieferfristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Verbindliche Termine und Lieferfristen müssen zwecks ihrer Verbindlichkeit zwei aktuell gültige Unterschriften der Geschäftsleitung tragen, ansonsten bleiben die Termine und Lieferfristen unverbindlich. Die schriftlich vereinbarte verbindliche Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die IPAG steht auch in solchen Fällen ausnahmslos unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Belieferung/Prüfung der IPAG durch Zulieferanten, Hersteller, Logistiker, Zoll etc. Die IPAG ist bei Liefer-verzögerung beliebiger Dimension von Entschädigungen beliebiger Natur vollständig entbunden.

 

§5 Annahmeverzug

Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefer-gegenstände oder Ausführung der Dienstleistungen verweigert oder erklärt, die Ware und/oder Dienstleistungen nicht abnehmen bzw. annehmen zu wollen, kann die IPAG die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. IPAG ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal fünfundzwanzig Prozent des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.

 

§6 Lieferung, Transport, Versicherung

Die IPAG kann dem Kunden einen Transportvorschlag unterbreiten. Der Kaufvorgang ist preislich und operativ als „ex factory“ Leistung zu verstehen, die Wahl des Logistik-unternehmens, die Transportkosten und die Transportversicherungen liegen in der Wahl und Verantwortung des Kunden.

Bei Lieferung muss die Zugänglichkeit für die Anlieferung der Ware an die Liefer-adresse durch den Kunden gewährleistet werden. Bei der Anlieferung hat unmittelbar und zwingend eine Kontrolle durch den Kunden stattzufinden. Sichtbare Mengen-differenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von zwei Werktagen nach Warenerhalt der IPAG und zwingend dem Logistikunternehmen schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder verletzter/zerstörter Verpackungen sind sofort vor Abschluss  des Anliefer-ungsvorgangs beim Logistikunternehmen schriftlich und ggf. fotodokumentarisch anzu-melden.

Der Kunde kann bei postalischer Zustellung vor dem Abschluss des Zahlungsvorgangs wählen, ob er dem Post Logistik Unternehmen, zurzeit die SwissPost, den Auftrag erteilen will „Im Ablagekasten oder beim Hauseingang deponieren“. Das Risiko betreff-end Beschädigungen und/oder Verlust trägt jedoch der Kunde. Die IPAG haftet für Konsequenzen aus diesen Vorgängen nicht, auch nicht teilweise.

Die IPAG versendet im Fall von Postsendungen die bestellten Artikel per A-Post, Sendungen sind bis zum dem von der SwissPost deklarierten und dem dann gültigen Versicherungsleistungsbetrag versichert. Kunden können Ihre Lieferungen auf eigenen Wunsch höher versichern, die gewünschte Versicherungshöhe muss der IPAG bei der Bestellung bekannt gegeben werden.

 

§7 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung seitens IPAG an die den Transport ausführende Unternehmung/Person übergeben worden ist. Falls der Transport sich ohne Verschulden der IPAG verzögert oder unmöglich wird, haftet die IPAG nach erfolgter Warenübergabe nicht. Die Haftung der IPAG endet mit der Übergabe der Ware an das Logistikunternehmen. Die Gefahr geht dann auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die IPAG hat keinen Einfluss auf diesen Gefahrenübergang.

 

§8 Gewährleistung, Fristen

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Versanddatum an den Kunden. Die Gewähr-leistungsfrist ist begrenzt und gilt maximal bis zu dem vom Hersteller und/oder Lieferant genannten Verfalldatum, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Werden die Lager- und Handhabungsvorschriften nicht befolgt, so entfällt jede Gewähr-leistung seitens der Hersteller / Lieferanten und/oder seitens der IPAG. Dies gilt auch, soweit der gerügte Mangel auf unsachgemässe Anwendung zurückzuführen ist und /oder bei Anwendungen für andere Bereiche als vom Hersteller/Lieferanten vorgesehen.

Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte/pflichten aus. Eine Haftung für normale Abnutzung, auch von Schutzverpackungen, ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegenüber der IPAG stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar und nicht übertragbar, auch nicht in Teilbereichen.

 

§9 Retouren

Gelieferte Artikel werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden. In Fällen durch den Transport beschädigter Artikel wickelt der Kunde die Fragen und Lösungen betreffend der Haftung, Ersatzlieferung und finanzieller Entschädigung direkt mit dem gewählten Logistik Unternehmen selbst ab.

Eine Retoure von Artikeln durch den Kunden an die IPAG bedarf der vorherigen Zu-stimmung der IPAG und erfolgt transportseitig auf Kosten und Risiko des Kunden. Eine allfällige gerechtfertigte Gewährleistung seitens der IPAG beschränkt sich ausschliess-lich auf den Austausch der Liefergegenstände, sofern der Hersteller / Lieferant als Ursprung der Liefergegenstände sein schriftliches Einverständnis dazu gibt und die ent-sprechenden Kosten trägt.

 

§10 Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltsware

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller For-derungen aus dem Kaufabschluss/Kaufvertrag Eigentum der IPAG. Am Folgetag der vollständigen Bezahlung aller Forderungen entsprechend einer gültigen Gutschrift-anzeige der Hausbank der IPAG geht die Vorbehaltsware in das Eigentum des Kunden über.

Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden und weitere mögliche Schäden am betreffenden Stand-ort ausreichend zum Neuwert zu versichern, Versicherungsselbstbehalte zu Lasten des Kunden.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Kunde verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers schriftlich und verbindlich hinzuweisen und die IPAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die  IPAG ihre Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware durchsetzen kann. Der Kunde haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber der IPAG, sofern der Dritte nicht fristgerecht (Zahlungsfristen anfall-ender Gerichtskosten und aussergerichtlicher Kosten) in der Lage ist, diese Kosten der IPAG zu erstatten.

Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.

 

§11 Zahlung

Zahlungen sind nur per Banküberweisung oder mit Kreditkarten möglich. Sobald die zuständige Bank und/oder Kreditinstitut den Zahlungsvorgang oder den Teilzahlungs-vorgang autorisiert und der IPAG die Autorisierung bzw. die Gutschrift gemeldet hat, erfolgt die IPAG-interne Auslösung der Besorgungs-, Rüst- und Liefervorgänge.

 

§12 Verrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, von ihm geltend gemachte Ansprüche beliebiger Natur ganz oder teilweise mit offenen Forderungen der IPAG oder deren Vertragsnehmer zu verrechnen. Jede verrechnungsweise Tilgung ist somit ausgeschlossen. Damit erklärt sich der Kunde ausdrücklich einverstanden.

§13 Ausfall der Lieferleistungen und/oder der Dienstleistungen

Wird die Erbringung von Material- und/oder Dienstleistungen der IPAG oder deren Ver-tragsnehmer durch höhere Gewalt wie Epidemien, Pandemien, Unruhen, Krieg, Natur-katastrophen und ähnliche Ereignisse und/oder durch den Ausfall von Dritt-dienstleistungen und/oder durch Ausfall der Hard- oder Software der IPAG oder deren Vertragsnehmer gestört, beeinträchtigt, erschwert, verzögert oder verunmöglicht, ruht die Verpflichtung zur Leistungserbringung durch die IPAG bzw. deren Vertragsnehmer.

Störungen dieser Art berechtigen Kunden nicht zur Forderung von Schadenersatz-leistungen für allfällig bereits bezahlte Leistungen oder darüber hinaus. Die IPAG wird in einem solchen Fall bereits geleistete Zahlungen für dann nicht erbringbare Dienst-leistungen und/oder Materiallieferungen in vollem Umfange innerhalb einer zumutbaren Frist, maximal aber innerhalb von drei Monaten, zinslos zurückerstatten.

Im Falle von Onlinegeschäften beschränkt sich die Rückzahlung bei Störungen dieser Art auf einen einzigen Zahlungsvorgang. Der Kunde ist angehalten, bei Misslingen des Zahlungsvorgangs keine weiteren Versuche mehr zu unternehmen und die IPAG schriftlich über die missratene Zahlungsabwicklung zu benachrichtigen.

 

§14 Retouren wegen nicht Zustellbarkeit

Sind die postalischen Voraussetzungen nicht erfüllt wie unkorrekte Zustelladresse, un-genügende Zugänglichkeit etc. fallen die daraus entstehenden direkten und indirekten Schäden und Nachteile vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

 

§15 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistungserbringung, aus Vertrags-verletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen die IPAG als auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsbeauftragten der IPAG ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung der IPAG abgelehnt. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich einverstanden, ggf. geltend gemachte Haftungsansprüche direkt mit dem Hersteller (Warenursprung) zu klären.

 

§16 Urheber- und Markenrechte

Urheber- und Markenrechte bleiben in jedem Fall und bei jedem Zahlungs- und/oder Liefervorgang vollständiges Eigentum der zurzeit rechtmässigen Eigentümer.

 

§17 Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit iuristischen Personen behält sich die IPAG das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender oder später entstehenden Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

Bei Verträgen mit privaten Personen (Verbrauchern) behält sich die IPAG das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Verbraucher ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und der IPAG einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Verlangt die IPAG
die Ware unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt heraus, erlischt das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung der Ware.

 

§18 Datenschutz

Jeder Kunde / jede Person hat Anspruch auf Schutz der Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (DSG). Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Die IPAG hält diese Bestimmungen vollumfänglich und ohne Vorbehalt ein. Persönliche Daten werden somit streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weitergegeben.

Beim Onlinegeschäft und dem Zugriff auf die Webseiten der IPAG werden folgende Daten gespeichert: IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Browser-Anfrage und allg. übertragene Informationen zum Betriebssystem resp. Browser. Diese Nutzungsdaten bilden die Basis für anonyme statistische Auswertungen, welche der Verbesserung der ange-botenen Inhalte dienen. Die IPAG arbeitet mit ihren Hosting-Providern zusammen, um die Daten so gut wie technisch möglich vor fremden Zugriffen, Verlusten, Missbrauch oder vor Fälschung zu schützen.

 

§19 Recht, Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und un-
ter Ausschluss Europäischen Rechts. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht.

Gerichtsstand ist ausschliesslich CH 6310 Stans (NW) für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unter Ausschluss von Gerichtsständen des Kunden.

 

§20 Schlussbestimmungen

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder an-fechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestim-mungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.